Forstbetriebsvereinigung und Jagdgenossenschaft Herzhausen

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Aktuelle News vom 18.01.2016

Satzungsänderung

Satzung
der
Forstbetriebsvereinigung Herzhausen e.V.


§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

Die Waldbesitzer, deren Waldgrundstücke im Bereich der Gemarkung Herzhausen liegen, schließen sich gem. § 43 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10.09.2002 zu einer Forstbetriebsvereinigung zusammen, die den Namen “Forstbetriebsvereinigung Herzhausen e. V:“ führt.
Die Forstbetriebsvereinigung hat ihren Sitz in Dautphetal Herzhausen


§ 2

Rechtsform

Die Forstbetriebsvereinigung wählt die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister nach § 21 BGB.
Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken werden nicht berührt.


§ 3

Zweck

Die Forstbetriebsvereinigung hat den Zweck, die pflegliche, nachhaltige, fachkundige und planmäßige Bewirtschaftung der Waldgrundstücke ihrer Mitglieder nach forstlichen Grundsätzen zu ermöglichen, um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu steigern und seine Bodenkraft zu erhalten.


§ 4

Mittel zur Erreichung des Zwecks


(1) Gemäß §43 (3) Ziffer 2 des Hessischen Forstgesetzes können die in der Forstbetriebsvereinigung zusammengeschlossenen Waldgrundstücke nach einem genehmigten Betriebsplan oder Einzelplänen bewirtschaftet werden.

(2) Das für Großabnehmer vorgesehene Rohholz der Mitglieder kann von der Forstbetriebsvereinigung zusammengefasst zum Verkauf angeboten werden.
Für die Vermittlung bzw. Verkauf des Holzes werden Gebühren erhoben.

(3) Die Beschaffung der von den Mitgliedern benötigten Forstkulturpflanzen und Forstschutzmittel kann gemeinsam durch die Forstbetriebsvereinigung erfolgen. Bei der Beschaffung der Forstkulturpflanzen ist auf einwandfreie Herkünfte besonderer Wert zu legen. Die Forstbetriebsvereinigung kann angemessene Vermittlungsgebühren erheben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Geldmittel und des Bedarfs kann die Forstbetriebsvereinigung forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte beschaffen.
Für die Inanspruchnahme der Maschinen und Geräte der Forstbetriebsvereinigung sind von den Benutzern Gebühren zu entrichten.

(5) Die Forstbetriebsvereinigung kann gemeinschaftliche Wegebaumaßnahmen durchführen.

(6) Die Forstbetriebsvereinigung kann bei Bedarf mit Zustimmung des Eigentümers zur Durchführung der erforderlichen forstlichen Maßnahmen Waldarbeiter oder Unternehmer einsetzen. Soweit die Kosten nicht durch die Forstbetriebsvereinigung oder Dritte getragen werden, sind sie nach Maßgabe des Vorteils von den Mitgliedern zu erstatten.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:
a. Einzelpersonen
b. Vereinigungen
c. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn Sie Eigentümer von Wald-
flächen gem. § 1 Hess. Forstgesetz i.d.F. vom 10.09.2002 oder zur Aufforstung
vorgesehener Grundflächen sind

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

(3) Die Mindestmitgliedschaft beträgt bei Eintritt 3 Jahre.


§ 6


Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a. Kündigung seitens des Mitgliedes
b. Ausschluss durch den Vorstand
zu a. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

zu b.Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Zielen der Satzung sowie den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Zugehörigkeit zur Forstbetriebsvereinigung endet nicht mit dem Tode des Waldbesitzers, sondern der Erbe bzw. der Bevollmächtigte der gemeinschaftlichen Eigentümer tritt an die Stelle des Erblassers.
Falls ein Mitglied der Forstbetriebsvereinigung ein Waldstück veräußert, ist es verpflichtet, dem Erwerber den Beitritt zur Forstbetriebsvereinigung vorzuschlagen und zu empfehlen.


§ 7

Organe der Forstbetriebsvereinigung

Organe der Forstbetriebsvereinigung sind:

1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand


§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstandes oder seines Vorsitzenden gehören, insbesondere auch über die Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszweckes (§3) erforderlich sind.

(2)Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. .Die Einladung ist ortsüblich (Gemeindliches Mitteilungsblatt) spätestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedern.
Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus innerhalb von 14 Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder / Stimmen unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auf jedes Mitglied entfällt – mindestens – eine Stimme. Auf jede angefangenen 5 Hektar entfällt eine weitere Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf eine anders Mitglied, bzw. einen Verwanden ersten Grades übertragen werden.
Jedes Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied Vertreten.
Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Sitzung
vorgelegt wurde.
Das Stimmrechtübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung
erteilt werden.

Betrifft die Abstimmung ein Rechtsverhältnis mit einem Mitglied, so ist dieses Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen. Zu einer Ergänzung oder Änderung der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu einer Auflösung der Forstbetriebsvereinigung ist die 2/3 Mehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(5) Mitglieder, die nicht ortsansässig sind oder die ihre zur Forstbetriebsvereinigung gehörenden Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, können einen Bevollmächtigten bestellen. Es genügt eine schriftliche Vollmacht, die beim Vorstand zu hinterlegen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren
die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.



§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, und ein Besitzer die von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern unzulässig. 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird eine Nachwahl bei der nächsten Jahreshauptversammlung durchgeführt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Neuwahl des Vorstandes kann zwischenzeitlich von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wenn 2/3 der Mitglieder es verlangen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Geschäfte der Forstbetriebsvereinigung. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Aufstellung und Führung des Mitglieder- und Flächenverzeichnisses.
b. Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
c. Vorschläge für die Festsetzung der Beiträge und Erstattungsbeiträge.
d. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e. Vorbereitung und Vollzug des Beitritts der Forstbetriebsvereinigung zu einer
Forstbetriebsgemeinschaft.

(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Bei der Verhandlung über die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Vorsitzenden oder über ein Rechtsverhältnis mit dem Vorsitzenden führt der Stellvertreter den Vorsitz.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen ein. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse der Forstbetriebsvereinigung es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorsitzenden verlangt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Betrifft die Abstimmung ein Rechtsverhältnis mit einem Vorstandsmitglied, so ist dieses Vorstandsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

(4) Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Ihre Barauslagen sind ihnen zu erstatten.







§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht,
a. an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen zu
richten,
b. alle Einrichtungen der Forstbetriebsvereinigung zu benutzen, sich an ihren
Veranstaltungen zu beteiligen und überhaupt an allen Vorteilen, welche die
Forstbetriebsvereinigung ihren Mitgliedern bietet, teilzunehmen,
c. die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen einzusehen,
d. die Einsicht in den Jahresbericht zu verlangen, bevor Entlastung über den
Jahresbericht erteilt wird,
e. Einsicht in die Pläne für Einzelaufgaben zu verlangen,
f. das Mitglieder- und Flächenverzeichnis einzusehen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a. die Zwecke der Forstbetriebsvereinigung zu fördern und alles zu unterlassen,
was den Belangen der Forstbetriebsvereinigung abträglich ist,
b. den Bestimmungen der Satzung und der Mitgliederversammlung nachzu-
kommen,
c. Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsvereinigung ergeben
und denen er vorher zugestimmt hat, auf seinen zur Forstbetriebsvereinigung
gehörenden Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehenen Grund-
stücken zu dulden,
d. Beiträge und Erstattungsbeträge fristgerecht zu leisten,
e. bei allen Maßnahmen größtmögliche Rücksicht auf seinen Nachbarn zu
nehmen,
f. aus waldbaulichen Gründen erforderliche Maßnahmen mit den Nachbarn ab-
zustimmen,
g. jede Arbeit im Walde möglichst mit Wissen der forstlichen Fachkraft durchzu-
führen,
h. die im gemeinsamen Betriebsplan oder in den Einzelbetriebsplänen vorge-
sehenen Maßnahmen durchzuführen.
i. sich den Regeln eines forstlichen Zertifizierungssystems zu unterziehen.


§ 11

Aufbringung der Mittel

(1) Die Höhe der Beiträge und Erstattungsbeträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Zahlungstermin für die Erstattungsbeträge wird je nach den Erfordernissen von der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall festgesetzt.

(2) Zu rückständigen Beiträgen und Erstattungsbeträgen werden vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen berechnet.

(3) Beim Eintritt in die Forstbetriebsvereinigung wird ein einmaliger Eintrittsbeitrag in Höhe von 10,-€ je Mitglied erhoben.

(4) Beiträge jeder Art sind an den Rechner der Forstbetriebsvereinigung zu bezahlen.

(5) Die Forstbetriebsvereinigung ist verpflichtet, denjenigen Stellen, die ihr Zuschuss gewähren, auf Verlangen Rechnungen vor zu legen.


§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am______________ mit

_______ anwesenden Mitgliedern beschlossen worden.





Der Vorstand

 

 

(c) 2006-2008 Forstbetriebsgemeinschaft und Jagdgenossenschaft Herzhausen